Jüchen - Die Stadt Jüchen hat Mit­tel aus dem Unter­stüt­zungs­pro­gramm „Stär­kungs­pakt NRW“ erhal­ten, die vom Land Nord­rhein-West­fa­len zur Ver­fü­gung gestellt wur­den. Die­se Mit­tel kön­nen sowohl zur Unter­stüt­zung von sozia­len Infra­struk­tur­ein­rich­tun­gen als auch zur Hil­fe in Ein­zel­fäl­len ver­wen­det wer­den, um finan­zi­el­le Här­ten bei den Ein­woh­ne­rin­nen und Ein­woh­nern zu ver­mei­den oder zu beseitigen.

Um mög­lichst vie­len Men­schen in der Bevöl­ke­rung zu hel­fen, stellt die Stadt Jüchen bedürf­ti­gen und gering ver­die­nen­den Ein­woh­nern auf Antrag einen Lebens­mit­tel­gut­schein zur Ver­fü­gung. Die Höhe des Gut­scheins rich­tet sich nach der Anzahl der Per­so­nen im Haushalt.

Anspruchs­be­rech­tigt sind Emp­fän­ger von:
– Bür­ger­geld (SGB II)
– Grund­si­che­rung im Alter und bei Erwerbs­min­de­rung (SGB XII)
– Hil­fe zum Lebens­un­ter­halt (SGB XII)
– Leis­tun­gen für Asyl­be­wer­ber (Asyl­blG)
– Wohn­geld (WoGG)
– Berufs­aus­bil­dungs­för­de­rung (BAföG)
– Berufs­aus­bil­dungs­bei­hil­fe (BAB nach dem SGB III)

sowie Per­so­nen mit gerin­gem Ein­kom­men. Für Ein­zel­per­so­nen liegt die Ein­kom­mens­gren­ze bei einem Jah­res­ein­kom­men von 18.000 Euro. Für jede wei­te­re Per­son im Haus­halt erhöht sich die Ein­kom­mens­gren­ze um 6.600 Euro.

Den Antrag kön­nen Sie auf der Inter­net­sei­te der Stadt Jüchen unter https://www.juechen.de/Rathaus/Formulare/antrag-gutschein-st228rkungspaket-nrw her­un­ter­la­den. Er ist auch an der Info­the­ke im Rat­haus und bei der Exis­tenz­hil­fe Jüchen erhält­lich. Der Antrag kann nur bis zum 13.08.2023 zusam­men mit den erfor­der­li­chen Unter­la­gen ein­ge­reicht werden.

Das Sozi­al­amt prüft die Anträ­ge im Anschluss und stellt die Gut­schei­ne aus. Die­se kön­nen im Zeit­raum vom 26.09.2023 bis 04.10.2023 wäh­rend der Öff­nungs­zei­ten (Mon­tag bis Mitt­woch und Frei­tag von 8.30 bis 12.00 Uhr sowie Don­ners­tag von 14.00 bis 18.00 Uhr) im Sozi­al­amt der Stadt Jüchen gegen Emp­fangs­be­stä­ti­gung und Vor­la­ge des Per­so­nal­aus­wei­ses abge­holt wer­den. Eine spä­te­re Aus­ga­be ist nur aus trif­ti­gem Grund mög­lich, der nach­ge­wie­sen wer­den muss.

Es besteht kein Rechts­an­spruch auf die Aus­stel­lung eines Gut­scheins. Ent­schei­dend ist der Ein­gang des Antrags. Sobald die Mit­tel aus dem Stär­kungs­pakt auf­ge­braucht sind, wer­den kei­ne wei­te­ren Gut­schei­ne ausgestellt.

Bei Fra­gen ste­hen Ihnen Frau Mer­tiens oder Frau Schoe­nen unter den Tele­fon­num­mern 02165/​915‑5000 oder 5005 zur Verfügung.

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