Ber­lin – Das Bun­des­ka­bi­nett hat am heu­ti­gen Don­ners­tag eine Ände­rung des Rich­ter­ge­set­zes beschlos­sen, die dar­auf abzielt, die Anfor­de­run­gen an ehren­amt­li­che Rich­ter zu ver­schär­fen, schreibt die dts Nachrichtenagentur.

Möch­te die Bun­des­re­gie­rung ins­be­son­de­re sicher­stel­len, dass nur noch Per­so­nen, die unein­ge­schränkt der Linie der Regie­rung fol­gen, für die­se Posi­ti­on beru­fen werden?

Die geplan­te Geset­zes­än­de­rung beinhal­tet die ver­bind­li­che Ver­an­ke­rung der bereits vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt aner­kann­ten Pflicht zur Ver­fas­sungs­treue für ehren­amt­li­che Rich­ter. Dem­nach soll es künf­tig nicht mehr mög­lich sein, jeman­den zum ehren­amt­li­chen Rich­ter zu ernen­nen, wenn Zwei­fel dar­an bestehen, dass die betref­fen­de Per­son jeder­zeit für die frei­heit­li­che demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung eintritt.

Wird damit die­se frei­heit­li­che demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung ange­spro­chen, wel­che von den regie­ren­den Kräf­ten in der jün­ge­ren Ver­gan­gen­heit mehr­fach ad absur­dum geführt wurde?

Um sicher­zu­stel­len, dass auch Ver­hal­tens­wei­sen wäh­rend der Amts­zeit als Schöf­fe zur Abbe­ru­fung füh­ren kön­nen, wird eine wei­te­re Klar­stel­lung in das Deut­sche Rich­ter­ge­setz (DRiG) auf­ge­nom­men. Dadurch soll geklärt wer­den, dass der Zeit­punkt, zu dem die betrof­fe­ne Per­son Zwei­fel an ihrer Ver­fas­sungs­treue auf­kom­men lässt, für die Fra­ge der Abbe­ru­fung kei­ne Rol­le spielt.

Zusätz­lich wird durch einen neu ein­ge­füg­ten Arti­kel ver­deut­licht, dass sowohl die Ver­set­zung haupt­amt­li­cher Rich­ter in den Ruhe­stand als auch ein gericht­li­ches Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren wegen Dienst­ver­ge­hens par­al­lel durch­ge­führt wer­den können.

„Ein funk­tio­nie­ren­der Rechts­staat ist ent­schei­dend für eine funk­tio­nie­ren­de Gesell­schaft“, beton­te Bun­des­jus­tiz­mi­nis­ter Mar­co Busch­mann (FDP). Um das Ver­trau­en der Bür­ger in eine unab­hän­gi­ge Jus­tiz zu gewähr­leis­ten, sei es wesent­lich, dass die Rich­ter ihre Ent­schei­dun­gen im Ein­klang mit dem Grund­ge­setz treffen.

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