Der Abschluss eines Glasfaservertrags darf für Verbraucher nicht zur Geduldsprobe mit ungewissem Ende werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Mindestvertragslaufzeit bei Telekommunikationsverträgen bereits mit dem Vertragsschluss beginnt – und nicht erst dann, wenn der Anschluss technisch freigeschaltet ist.
Damit erklärte das Gericht eine Klausel für unwirksam, die Anbieter bislang nutzten, um den Beginn der zweijährigen Mindestlaufzeit an den tatsächlichen Ausbau des Glasfasernetzes zu koppeln. Der dritte Zivilsenat bestätigte zugleich ein Urteil des Hanseatisches Oberlandesgericht und wies die Revision eines Telekommunikationsunternehmens zurück. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
In der Praxis bedeutete die beanstandete Vertragsgestaltung, dass Kunden zwar bereits unterschrieben hatten, jedoch über Monate oder sogar mehr als ein Jahr auf den Anschluss warteten. Während dieser Zeit lief die Mindestvertragslaufzeit nicht an. Der Effekt: Der Kündigungszeitpunkt verschob sich entsprechend nach hinten, ein Anbieterwechsel wurde faktisch verzögert.
Der Bundesgerichtshof stellte nun klar, dass eine solche Verschiebung mit dem geltenden Recht nicht vereinbar ist. Maßgeblich sei die gesetzliche Höchstlaufzeit von zwei Jahren, die nach ständiger Rechtsprechung mit dem Abschluss des Vertrags beginnt. Klauseln, die Verbraucher länger binden oder den Laufzeitbeginn hinausschieben, halten der AGB-Kontrolle nicht stand. Auch das Telekommunikationsgesetz rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts keine abweichende Regelung.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union hielt der BGH nicht für erforderlich. Das europäische Telekommunikationsrecht lasse ausdrücklich nationale Vorschriften zu, die Verbraucher stärker schützen und kürzere maximale Vertragslaufzeiten vorsehen.
Für Kundinnen und Kunden hat das Urteil unmittelbare praktische Bedeutung. Wer bislang daran gehindert wurde, seinen Glasfaservertrag zwei Jahre nach Vertragsschluss zu kündigen, kann sich nun erneut an den Anbieter wenden. Zur Unterstützung stellt die Verbraucherzentrale einen kostenlosen Musterbrief zur Verfügung, mit dem die korrekte Berechnung der Vertragslaufzeit eingefordert werden kann. Der Musterbrief ist online abrufbar unter:
https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/sites/default/files/2025–12/2512_musterbrief_laufzeitkorrektur_glasfaser.pdf
Die Entscheidung stärkt damit nicht nur die Rechtsposition der Verbraucher, sondern erhöht auch den Druck auf Telekommunikationsanbieter, Ausbauprojekte und Vertragsmodelle transparenter und fairer zu gestalten.
