Der Abschluss eines Glas­fa­ser­ver­trags darf für Ver­brau­cher nicht zur Gedulds­pro­be mit unge­wis­sem Ende wer­den. Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass die Min­dest­ver­trags­lauf­zeit bei Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­trä­gen bereits mit dem Ver­trags­schluss beginnt – und nicht erst dann, wenn der Anschluss tech­nisch frei­ge­schal­tet ist.

Damit erklär­te das Gericht eine Klau­sel für unwirk­sam, die Anbie­ter bis­lang nutz­ten, um den Beginn der zwei­jäh­ri­gen Min­dest­lauf­zeit an den tat­säch­li­chen Aus­bau des Glas­fa­ser­net­zes zu kop­peln. Der drit­te Zivil­se­nat bestä­tig­te zugleich ein Urteil des Han­sea­ti­sches Ober­lan­des­ge­richt und wies die Revi­si­on eines Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­mens zurück. Geklagt hat­te die Ver­brau­cher­zen­tra­le Nordrhein-Westfalen.

In der Pra­xis bedeu­te­te die bean­stan­de­te Ver­trags­ge­stal­tung, dass Kun­den zwar bereits unter­schrie­ben hat­ten, jedoch über Mona­te oder sogar mehr als ein Jahr auf den Anschluss war­te­ten. Wäh­rend die­ser Zeit lief die Min­dest­ver­trags­lauf­zeit nicht an. Der Effekt: Der Kün­di­gungs­zeit­punkt ver­schob sich ent­spre­chend nach hin­ten, ein Anbie­ter­wech­sel wur­de fak­tisch verzögert.

Der Bun­des­ge­richts­hof stell­te nun klar, dass eine sol­che Ver­schie­bung mit dem gel­ten­den Recht nicht ver­ein­bar ist. Maß­geb­lich sei die gesetz­li­che Höchst­lauf­zeit von zwei Jah­ren, die nach stän­di­ger Recht­spre­chung mit dem Abschluss des Ver­trags beginnt. Klau­seln, die Ver­brau­cher län­ger bin­den oder den Lauf­zeit­be­ginn hin­aus­schie­ben, hal­ten der AGB-Kon­trol­le nicht stand. Auch das Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz recht­fer­tigt nach Auf­fas­sung des Gerichts kei­ne abwei­chen­de Regelung.

Eine Vor­la­ge an den Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on hielt der BGH nicht für erfor­der­lich. Das euro­päi­sche Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­recht las­se aus­drück­lich natio­na­le Vor­schrif­ten zu, die Ver­brau­cher stär­ker schüt­zen und kür­ze­re maxi­ma­le Ver­trags­lauf­zei­ten vorsehen.

Für Kun­din­nen und Kun­den hat das Urteil unmit­tel­ba­re prak­ti­sche Bedeu­tung. Wer bis­lang dar­an gehin­dert wur­de, sei­nen Glas­fa­ser­ver­trag zwei Jah­re nach Ver­trags­schluss zu kün­di­gen, kann sich nun erneut an den Anbie­ter wen­den. Zur Unter­stüt­zung stellt die Ver­brau­cher­zen­tra­le einen kos­ten­lo­sen Mus­ter­brief zur Ver­fü­gung, mit dem die kor­rek­te Berech­nung der Ver­trags­lauf­zeit ein­ge­for­dert wer­den kann. Der Mus­ter­brief ist online abruf­bar unter:
https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/sites/default/files/2025–12/2512_musterbrief_laufzeitkorrektur_glasfaser.pdf

Die Ent­schei­dung stärkt damit nicht nur die Rechts­po­si­ti­on der Ver­brau­cher, son­dern erhöht auch den Druck auf Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bie­ter, Aus­bau­pro­jek­te und Ver­trags­mo­del­le trans­pa­ren­ter und fai­rer zu gestalten.

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